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Fotorecht Spezial... PDF Drucken
Geschrieben von Georg Sehrbrock   
Tuesday, 11. September 2007
Beitragsinhalt
Fotorecht Spezial...
Teil 1 - Recht am Bild
Teil 2 - Bearbeiterrechte
und Urheberrechtsvermerke
Teil 3 - Inhaber und Inhalt
der Rechte
Teil 4 - Urheberpersönlichkeitsrecht
und Schranken
Teil 5 - Ansprüche des verletzen
Teil 6 - Anspruchsgegener und
Teil 7 - Rechte am Motiv /
Abgebildete Personen
Teil 8 - Wann ein Bildnis vorliegt
Teil 9 - Die Einwilligung des
Abgebildeten
Teil 10 - Widerruf und
Einwilligung
Teil 11 - Fotos ohne Einwilligung;
Personen der Zeitgeschichte
Teil 12 - Beiwerk, Versammlungen und
höhere Zwecke der Kunst
Abschließende Bemerkungen von Sehrbrock.org


Fotorecht-Spezial Teil 2 - Bearbeiterrechte, Urheberrechtsvermerke

Zum Fotorecht Spezial Teil 1: Recht am Bild .

2.1.2 Bearbeiterurheberrecht

Eigene Urheberrechte kann auch derjenige erwerben, der ein fremdes Bild lediglich bearbeitet, § 3 UrhG. Grundsätzlich kann man hinsichtlich der Frage, wann eigentlich eine solche Bearbeitung vorliegt folgende drei Fälle unterscheiden:

Zunächst kann sich jemand von einem fremden Bild lediglich inspirieren lassen. Er lehnt sich in manchen Punkten an dieses Bild an, schafft aber dennoch etwas eigenständig, aus sich heraus Neues.

Bsp: Ein Fotograf betrachtet eine Szene mit zwei Menschen, die sich auf der Straße treffen in einem Werk von Chad Kroski. Er überlegt sich, wie die Szene weitergehen könnte und fotografiert eine „Fortsetzung“. Der Fotograf kann dieses Werk veröffentlichen, ohne Chad Kroski vorher um seine Einwilligung zu bitten.

Man spricht hier von der sog. freien Benutzung, die gerade keine Bearbeitung i.S. des § 3 UrhG ist. An dieser bestehen eigene Rechte, sie können benutzt und verwertet werden ohne, dass dabei die Rechte an dem „bearbeiteten“ Werk (das ja nur Inspirationsquelle war) berührt werden.

Weiterhin kann jemand ein fremdes Bild in einer Art und Weise bearbeiten, die das bearbeitete Werk noch deutlich durchscheinen lässt.

Bsp: Ein Photoshop-Experte nimmt sich das Werk Chad Kroskis vor. Er digitalisiert mehrere seiner Bilder. Diese verfremdet er und fertigt daraus Collagen.

In diesem Fall entsteht ein eigenständiges Recht an der Collage als der Bearbeitung des ursprünglichen Werkes. Da dieses aber noch „durchscheint“ wären von einer Veröffentlichung der Collage auch die Rechte Chad Kroskis berührt. Dieser muss vorher also seine Einwilligung gebeten werden, § 23 UrhG.

Es kann zuletzt der Fall so liegen, dass jemand ein fremdes Bild lediglich „handwerklich“ bearbeitet. Die „Bearbeitung“ (die eben im Sinne des Urheber-rechts gar keine ist) erreicht dann selbst keine Werkqualität

Bsp: In der Regel entsteht kein Urheberrecht des Bearbeiters beim
  • Scannen einer Vorlage
  • „handwerklichen“ Bildbearbeitungen, etwa Kontrastanhebung, „Wegstempeln“ von Hautunebenheiten bei Porträts
  • Vergrößern, Verkleinern, Umwandeln von Bildformaten etc.
  • 2.1.3 Entstehung der Rechte, Kennzeichnungen am Werk

    Die Urheberrechte an einem Bild entstehen im Moment des Schaffens. Eigene Rechte kommen dabei – wenn sie selbst schutzfähig sind – auch Vorarbeiten, Skizzen, Aufzeichnungen oder Dokumentationen zu.

    Entgegen dem weit verbreiteten Volkglauben ist es nicht erforderlich, am Werk ein Copyright-Zeichen o.ä. anzubringen (siehe dazu auch hier).

    Gänzlich unpraktisch ist ein solcher Vermerk aber nicht.

    Das ergibt sich zum einen aus rechtlichen Gründen. Nach § 10 I UrhG wird der so benannte nämlich bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber vermutet. Diese Beweiserleichterung ist etwa in einem gerichtlichen Verfahren ausgesprochen praktisch; der Beweis, Urheber eines bestimmten Bildes zu sein fällt im Plagiatsprozess nämlich oft gar nicht leicht.

    Der Copyright-Vermerk hat aber auch rein praktisch eine gewisse psychologische Wirkung

    Anm: Zur Frage, ob die häufig exzessiv angewandten und besonders groß und effektvoll durch das Bild laufenden gängigen Copyright-Vermerke neben der immerhin teilweise gegeben rechtlichen Wirkung in visueller Hinsicht zu überzeugen vermögen, möchte sich der Autor nicht äußern.

    Im nächsten Teil: wer ist eigentlich Urheber und was ist Inhalt des Urheberrechts, was kann ich damit anstellen?



    Letzte Aktualisierung ( Tuesday, 11. September 2007 )
     
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