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Fotorecht Spezial... PDF Drucken
Geschrieben von Georg Sehrbrock   
Tuesday, 11. September 2007
Beitragsinhalt
Fotorecht Spezial...
Teil 1 - Recht am Bild
Teil 2 - Bearbeiterrechte
und Urheberrechtsvermerke
Teil 3 - Inhaber und Inhalt
der Rechte
Teil 4 - Urheberpersönlichkeitsrecht
und Schranken
Teil 5 - Ansprüche des verletzen
Teil 6 - Anspruchsgegener und
Teil 7 - Rechte am Motiv /
Abgebildete Personen
Teil 8 - Wann ein Bildnis vorliegt
Teil 9 - Die Einwilligung des
Abgebildeten
Teil 10 - Widerruf und
Einwilligung
Teil 11 - Fotos ohne Einwilligung;
Personen der Zeitgeschichte
Teil 12 - Beiwerk, Versammlungen und
höhere Zwecke der Kunst
Abschließende Bemerkungen von Sehrbrock.org


Fotorecht-Spezial Teil 3 - Inhaber und Inhalt der Rechte

Zum Fotorecht Spezial Teil 2: “Bearbeiterrechte, Urheberrechtsvermerke” .

2.1.4 Wer ist Urheber?

Meist trivial, ab und an aber doch recht verzwickt ist die Frage, wer eigentlich Urheber eines Bildes ist. § 7 UrhG sagt dazu nur, das sei der Schöpfer des Werkes. Aber wer ist das genau?

Im Fall des allein arbeitenden Fotografen ist dies immer er. Schwierig kann die Frage aber zu beantworten sein, wenn mehrere an der Gestaltung eines Bildes zusammenwirken, etwa bei der Arbeit mit Assistenten.

Urheber ist dabei in aller Regel derjenige, der den Aufbau des Bildes und die einzusetzenden Gestaltungsmittel bestimmt. Nicht notwendigerweise ist das der, der auf den Auslöser drückt.

Haben zwei gemeinsam das Werk geschaffen, sind sie Miturheber, § 8 I UrhG.

Bsp: A, B und C teilen sich die Arbeit so ein, dass A das Fotomodell schminkt, B „drapiert“ das Modell in ungewöhnliche Posen, C fotografiert, verwendet dabei sehr spannende Perspektiven mit spannenden Bildschnitten.
Hier dürften B und C Miturheber sein, A dagegen hat mit der eigentlichen Bildgestaltung nicht zu tun, wie wertvoll sein Beitrag auch sein mag: im Sinne des Urheberrechts ist er unbeachtlich.

2.1.5 Inhalt des Urheberrechts

Ist man sich nun sicher, Urheber eines Lichtbildes oder gar Lichtbildwerkes zu sein sollte man nun anfangen sich Gedanken zu machen, was mit dieser Rechtsposition angefangen werden kann.

Das UrhG teilt sich Rechte des Urhebers ganz grob in drei Kategorien ein: In die Verwertungsrechte, die Urheberpersönlichkeitsrechte und die sonstigen Rechte, die sonst nirgendwo so richtig hinpassen. Interessant für unsere Zwecke sind die ersten beiden Fälle.

2.1.5.1 Verwertungsrechte

Die Verwertungsrechte im Einzelnen sind in §§ 15 ff. UrhG aufgeführt, etwa

  • Das Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG.
  • Das Verbreitungsrecht, § 17 UrhG. Es gibt dem Urheber die Befugnis, Originale oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten und in Verkehr zu bringen. Ob dies im Wege von Kauf, Miete, Pacht etc. geschieht und welche Beschränkungen Erwerben auferlegt werden, kann der Urheber frei bestimmen. Seine Grenze finden dies im sog. Erschöpfungsgrundsatz nach § 17 II UrhG.
  • Das Ausstellungsrecht nach § 18 UrhG meint die Zurschaustellung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken des Werkes.
  • Die Wiedergaberechte der §§ 19-22.

     
  •  Der Rechtekatalog ist nicht abschließend, wo benannte Rechte fehlen, hilft man sich mit sogenannten unbenannten Verwertungsrechten weiter. Letztlich ergibt sich (mit einigen „Schranken“, dazu kommen wir noch): der Urheber darf bestimmen, wie und auf welche Weise er sein Werk wirtschaftlich nutzt
     
    Letzte Aktualisierung ( Tuesday, 11. September 2007 )
     
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