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Fotorecht Spezial... PDF Drucken
Geschrieben von Georg Sehrbrock   
Tuesday, 11. September 2007
Beitragsinhalt
Fotorecht Spezial...
Teil 1 - Recht am Bild
Teil 2 - Bearbeiterrechte
und Urheberrechtsvermerke
Teil 3 - Inhaber und Inhalt
der Rechte
Teil 4 - Urheberpersönlichkeitsrecht
und Schranken
Teil 5 - Ansprüche des verletzen
Teil 6 - Anspruchsgegener und
Teil 7 - Rechte am Motiv /
Abgebildete Personen
Teil 8 - Wann ein Bildnis vorliegt
Teil 9 - Die Einwilligung des
Abgebildeten
Teil 10 - Widerruf und
Einwilligung
Teil 11 - Fotos ohne Einwilligung;
Personen der Zeitgeschichte
Teil 12 - Beiwerk, Versammlungen und
höhere Zwecke der Kunst
Abschließende Bemerkungen von Sehrbrock.org


Fotorecht Spezial Teil 7: Rechte am Motiv, abgebildete Personen

Zum vorigen Teil 6: “Anspruchsgegner und Durchsetzung”.

3 Rechte an dem, was abgebildet wird

Sehr wichtig für Fotografen ist es, nicht nur dafür zu sorgen, dass die Rechte an Ihren Fotos von Dritten nicht verletzt werden. Sie müssen sich auch darum Gedanken machen, nicht selbst durch und mit ihren Bildern bzw. deren Veröffentlichung und Verbreitung die Rechte Dritter zu beeinträchtigen. Die Rede ist hier natürlich von den Rechten an dem, was da abgebildet wird; dem Motiv: Menschen, Bauten, Kunstwerke, Markenprodukte, Eigentum Dritter.

Viele der in der Praxis auftretenden Rechtsstreitigkeiten rühren aus diesem Bereich. Gleichzeitig scheint hier die größte Unsicherheit zu herrschen, hier geistern die meisten Legenden und fragwürdigen Daumenregeln durch die fotografische Community. Grund genug, die Sache genauer unter die Lupe zu nehmen.

3.1 Personen

Die meisten Probleme treten zweifellos bei der Abbildung von Menschen auf. Hier prallen häufig Interessen aufeinander: da ist eine abgebildete Person mir ihrem Bild nicht zufrieden; da hat ein Modell inzwischen geheiratet und ist „bürgerlich“ geworden, die vorher geschossenen freizügigen Bilder sind da peinlich; da wird ein – eigentlich „nicht zusammengehörendes“ – Pärchen bei einer öffentlichen Veranstaltung auf einem Bild festgehalten und ist nun in der Lokalpresse auch für die jeweiligen Ehepartner zu bewundern.

Fragen im Zusammenhang der Abbildung von Personen regelt das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“, das KunstUrhG. Weil aus diesem – ohnehin nur noch zum Teil geltenden – Gesetz für unsere Zwecke ohnehin nur zwei Paragraphen von gesteigertem Interesse sind, kann es nicht schaden, sich an dieser Stelle einen Überblick über den Gesetzestext zu verschaffen:

§ 22 KunstUrhG
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23 KunstUrhG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Das klingt an sich nicht unglaublich kompliziert. Ist es eigentlich auch nicht. Allerdings ist zu bedenken, dass das Gesetz aus dem Jahre 1907 stammt. Inzwischen haben ein Jahrhundert Rechtsprechung, das Grundgesetz, eine praktisch runderneuerte Lehre vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht, die EU mit dem Europäischem Gerichtshof und seiner prominentenfreundlichen Auslegung der Bildnisfreiheit und nicht zuletzt eine stürmische technologische Entwicklung viele Detailfragen geklärt, Unklarheiten beseitigt und teils auch ganz eigene Regeln aufgestellt, die sich so ohne weiteres nicht aus dem reinen Text des KunstUrhG ergeben. Wir werden also – im nächsten Teil – hier etwas vertiefter nachsehen müssen.



Letzte Aktualisierung ( Tuesday, 11. September 2007 )
 
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