Werbung

Home arrow Artikel arrow Fotorecht Spezial...
Fotorecht Spezial... PDF Drucken
Geschrieben von Georg Sehrbrock   
Tuesday, 11. September 2007
Beitragsinhalt
Fotorecht Spezial...
Teil 1 - Recht am Bild
Teil 2 - Bearbeiterrechte
und Urheberrechtsvermerke
Teil 3 - Inhaber und Inhalt
der Rechte
Teil 4 - Urheberpersönlichkeitsrecht
und Schranken
Teil 5 - Ansprüche des verletzen
Teil 6 - Anspruchsgegener und
Teil 7 - Rechte am Motiv /
Abgebildete Personen
Teil 8 - Wann ein Bildnis vorliegt
Teil 9 - Die Einwilligung des
Abgebildeten
Teil 10 - Widerruf und
Einwilligung
Teil 11 - Fotos ohne Einwilligung;
Personen der Zeitgeschichte
Teil 12 - Beiwerk, Versammlungen und
höhere Zwecke der Kunst
Abschließende Bemerkungen von Sehrbrock.org


Fotorecht Spezial Teil 8: Wann ein Bildnis vorliegt

Im letzten Teil waren wir beim KunstUrhG stehen geblieben, dessen Text sich recht einfach liest, im Detail aber doch hier und da Fragen aufwirft. Was genau also gestattet oder verbietet das Gesetz?

Um das zu verstehen macht es Sinn, sich zunächst zu vergegenwärtigen, wie das KunstUrhG funktioniert. Hierzu macht dessen Lektüre Sinn, die „Architektur“ des Gesetzes, das Prüfschema, wird dann nämlich recht schnell deutlich:

  1. Ist das Gesetz überhaupt anwendbar, liegt ein „Bildnis“ eines „Abgebildeten“ i.S. des § 22 KunstUrhG vor?
  2. Wenn ja: hat der Abgebildete nach § 22 KunstUrhG in seine Abbildung eingewilligt?
  3. Fall nein: Ist die Einwilligung nach den Ausnahmeregeln des § 23 Abs. 1 KunstUrhG entbehrlich?
  4. Selbst wenn „an sich“ eine solche Ausnahme einschlägig ist, werden dennoch besondere Interessen des Abgebildeten verletzt, auf die nach § 23 Abs. 2 KunstUrhG Rücksicht zu nehmen wäre?

Schwer prognostizierbar und zudem gerade derzeit im Umbruch begriffen ist dabei vor allem der letzte Punkt. Dankenswerterweise interessiert das vor allem solche Fotografen, denen immerzu Prominente und Stars samt Familie vor die Linse laufen. Normalsterbliche können auf relativ klare und gefestigte Regeln bauen. Im Einzelnen:

3.1.1. Bildnis eines Abgebildeten, § 22 KunstUrhG

Dieses Kriterium kann man relativ platt mit „Erkennbarkeit“ übersetzen. Dabei darf dies nicht mit „das Gesicht ist abgebildet“ verwechselt werden. Erkennbarkeit ist auch dann gegeben, wenn sonstige Merkmale, etwa die Körperhaltung; bestimmte, gerade auf den Abgebildeten hindeutende Kleidungsstücke oder Accessoires (etwa der Fächer bei älteren Bildern von Karl Lagerfeld) oder auch die Umgebung auf eine bestimmte Person schließen lassen. Es ist an dieser Stelle auch nicht erheblich, ob die Person allgemein bekannt ist oder nur von einem begrenzten Personenkreis identifiziert werden könnte.

Daraus folgt recht zwanglos, dass es zur Vermeidung von Erkennbarkeit in aller Regel nicht ausreicht, Abgebildete auf Fotos mit dem notorischen „schwarzen Balken“ zu versehen. In Situationen, in denen man meint, mit einem solchen Balken oder ähnlichen Retuschen ein Bild „retten“ zu können sollte man sich im Übrigen kurz die Frage stellen, ob man ein solches Bild überhaupt haben darf:

Einer der Punkte die auffallen, wenn man den Text des KunstUrhG liest ist, dass dort immer nur die Rede von „Verbreitung und Zurschaustellung“ von Bildnissen ist. Man könnte also durchaus auf den Gedanken verfallen, dass das Herstellen der Bilder als solches, das Fotografieren, frei ist, nur eben die Nutzung der angefertigten Bildnisse beschränkt wird. Genau dies ist aber einer der Punkte, in der die Rechtsprechung den Gesetzestext inzwischen ergänzt. Es darf nämlich nicht sein, dass ein „Fotografenopfer“ sich ständig darüber den Kopf zerbrechen muss, ob ein bestimmtes Bild nicht vielleicht doch noch veröffentlich wird; dieses Damoklesschwert möchte man niemandem zumuten. Daher gilt: wenn die Verbreitung und Zurschaustellung verboten wäre, dann ist es (in aller Regel, gerade bei journalistischer Arbeit bestehen Ausnahmen) auch das Anfertigen der Bilder als solches.

 


Letzte Aktualisierung ( Tuesday, 11. September 2007 )
 
< Zurück   Weiter >